Gleichstellungsantrag
Im Rahmen der Feststellung der Schwerbehinderung durch das zuständige Versorgungsamt wird auch der „Grad der Behinderung“ ermittelt. Dieser wird meist auf der Rückseite des Ausweises vermerkt. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 können Sie einen Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, um im Berufsleben auf die Entlastungen und Nachteilsausgleiche des Schwerbehindertenrechts Anspruch zu haben.
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen haben nach der Probezeit in einem Arbeitsverhältnis einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung dieses Personenkreises kann demnach nur mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamt erfolgen. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person eine anerkannte Schwerbehinderung hat. Beschäftigte mit einem „Grad der Behinderung“ von 30 haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Erwerbsarbeit eine Gleichstellung zu beantragen.
Weiterführende Informationen zum Kündigungsschutz von Menschen mit Beeinträchtigung
Zusatzurlaub
Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen sind im Beruf- und Arbeitsalltag häufig Mehrfachbelastungen ausgesetzt. Die Deutsche Gesetzgebung hat mit dem Zusatzurlaub eine Entlastungsmöglichkeit geschaffen.
Weiterführende Informationen zum Zusatzurlaub
Befreiung von Mehrarbeit
Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigung haben die Möglichkeit, sich von Mehrarbeit befreien zu lassen, wenn im Alltag oder in der Haushaltsführung mehr Anstrengungen wegen der Beeinträchtigung notwendig sind.
Weiterführende Informationen zur Befreiung von Mehrarbeit
Gerichtsurteile zur Befreiung von Mehrarbeit bei Menschen mit Beeinträchtigung
Steuervergünstigung / Steuerfreibeträge
Je nachdem, welcher „Grad der Behinderung“ vorliegt oder welche Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen sind, haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, erhöhte Steuerfreibeträge und auch Steuervergünstigungen für sich geltend zu machen.
Weiterführende Informationen zum Thema Steuerfreibeträge bei Behinderung/Schwerbehinderung
Erhöhung des Behindertenpauschbetrages ab 01.01.2021
Aktuell wurde im Bundestag der Gesetzentwurf zur Verdopplung des Behindertenpauschbetrags beschlossen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 kann in Zukunft jede steuerpflichtige Person einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Die Pauschbeträge in den einzelnen GdB-Stufen wurden verdoppelt (Bei einem GdB von 100 ergeben sich zum Beispiel 2840 Euro statt bisher 1420 Euro Pauschbetrag). Für blinde Menschen sowie Menschen, die rechtlich als „hilflos“ eingestuft sind, erhöht sich der Behindertenpauschbetrag auf 7400 Euro.
Zuletzt wurde der Behindertenpauschbetrag im Jahre 1975 erhöht.
Auch beim Pflegepauschbetrag gibt es zukünftig spürbare steuerliche Verbesserungen:
Der Pflegepauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird künftig von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht.
Neu ist, dass auch bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro und bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 ein Betrag von 1.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden kann.
Quelle und weitere Informationen:
https://www.vdk.de/deutschland/pages/presse/presse-statement/80701/steuererleichterung_fuer_menschen_mit_behinderung
Arbeitsassistenz
Um Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ein selbständiges, eigenverantwortliches Leben zu ermöglichen und Mobilitätseinschränkungen sowie körperliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, kann eine Arbeitsassistenz in Anspruch genommen werden.
Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Weiterführende Informationen zur Arbeitsassistenz und deren Beantragung
Das Recht auf eine Arbeitsassistenz und die Suche nach einer Person, die bereit ist, diese Assistenz zu leisten, sind zwei verschiedene Herausforderungen. Neben einer ausführlichen Information zur Arbeitsassistenz sind daher nachfolgend auch Assistenzbörsen wie auch Assistenz- Jobportale aufgeführt.
Assistenzbörsen und Jobportale:
Arbeitsplatzanpassung, Hilfsmittel und technische Hilfen
Neben einer Arbeitsassistenz kann auch eine Arbeitsplatzanpassung oder die Beantragung von Hilfsmitteln und technischen Hilfen notwendig werden, um Barrieren abzubauen und Chancengleichheit und Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes und die Ausstattung mit den entsprechenden Hilfsmitteln für Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen orientiert sich dabei immer am Einzelfall und den individuellen Bedarfen.
Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
Auch für den Personenkreis von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen gibt es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
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