Finanzierung von Führerschein und Auto
Für Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen kann ein Kraftfahrzeug im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses finanziert oder anteilig gefördert werden, wenn beispielsweise die öffentlichen Verkehrsverbindungen mit einem nicht zumutbaren zeitlichen Mehraufwand verbunden sind oder aufgrund der bestehenden Mobilitätseinschränkungen der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden kann, um den Arbeitsplatz zu erreichen.
Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Auf der Ebene des Gesetzes sind die Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes auch im § 185 SGB IX und werden in der eingangs angeführten „Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)" für verschiedene Personengruppen konkretisiert.
Weiterführende Informationen zur Finanzierung eines Führerscheins sowie eines eigenen Kraftfahrzeuges für Arbeitnehmer*innen
Übernahme der Kosten für Taxifahrten oder spezielle Transportdienste
Arbeitnehmer*innen, die wegen ihrer Beeinträchtigung weder am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen, noch selbst ein Kraftfahrzeug bedienen können, können auf der Grundlage der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung eine Fahrtkostenübernahme für Taxifahrten oder spezielle Transportdienste beantragen.
Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Genauere Bestimmungen zu den Voraussetzungen sind im § 9 „Leistungen in besonderen Härtefällen“ zu finden.
Weiterführende Informationen zur Fahrtkostenübernahme für Taxifahrten und spezieller Transportdienste für Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigung
Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Menschen mit Beeinträchtigungen, die neben dem Schwerbehindertenausweis auch eine Wertmarke besitzen, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Um eine Wertmarke zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Meistens ist zusätzlich ein jährlicher Pauschalbetrag für den Erwerb der Wertmarke zu entrichten.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und Kosten zum Erhalt bzw. Erwerb der Wertmarke.
Als gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beförderung mit den öffentlichen Personennahverkehr sind die Informationen im § 228 des SGB IX zu nennen, sofern eine amtlich festgestellte Behinderung nach § 152 des SGB IX vorliegt.
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