Wer hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe?
Datum 18.09.2023
Mit dem Inkrafttreten des BTHG und der vierten Reformstufe am 1. Januar 2023 wurde auch der anspruchsberechtigte Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe neu definiert.
Mit der Umsetzung der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) traten die neuen Rechtsbestimmungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise die Eingliederungshilfe in das Neunte Sozialgesetzbuch überführt und ist seit dem Zeitpunkt nicht mehr Teil der Sozialhilfe nach SGB XII. Für viele leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen hatte dies positive Effekte, unter anderem bei der Einkommensanrechnung oder der Vermögensgrenze. Auch das Einkommen der Partnerin oder des Partners sowie die Kostenbeteiligung von den Eltern der leistungsbeziehenden Personen wird seitdem nicht mehr zur Finanzierung dieser Unterstützungsleistungen herangezogen.
Die daraus resultierende Frage, die auch zu massiver Kritik an dem Referentenentwurf in der Vergangenheit geführt hatte, war – welcher Personenkreis hat nach den neuen Gesetzesregelungen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Paragraph 99 SGB IX. Demnach reicht das Bestehen einer Behinderung oder einer Schwerbehinderung für die Anspruchsberechtigung nicht aus. Eingliederungshilfeleistungen stehen in diesem Zusammenhang nur jenem Personenkreis zu, der eine „wesentliche Behinderung“ besitzt oder von einer solchen bedroht ist. Die Konkretisierungen wann eine wesentliche Behinderung vorliegt, sind in der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO), § 1 – 3, zu finden. Die neuen Bestimmungen des Gesetzgebers schließen dabei auch Wechselwirkungen zwischen einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit ein. Folglich können auch Personen durch die Kombination von mehreren Barrieren in ihrer derzeitigen Lebenssituation das Kriterium einer wesentlichen Behinderung erfüllen und eine Leistungsberechtigung für die Angebote der Eingliederungshilfe erwerben.
Es bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, wie sich die Rechtspraxis mit dieser Gesetzesnovellierung gestaltet und wie sich gerichtliche Präzedenzfälle in Zukunft darauf auswirken.
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