Neue Rechtsbestimmungen bei der Unterstützung durch Assistenzhunde
Datum 18.09.2023
Die Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen durch den besten Freund des Menschen sind jetzt auch in öffentlichen Gebäuden gesetzlich erlaubt!
Mit der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Inklusionsstärkungsgesetzes bekommen die Assistenzhunde von Menschen mit Behinderungen in öffentlichen Gebäuden Zutritt, wo andere Hundebesitzer*innen ihre Vierbeiner draußen lassen müssen.
Für die Betroffenen ist der treue Begleiter auf vier Pfoten nicht nur ein möglicher Weg aus der sozialen Isolation bzw. in die gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe, sondern leistet auch personenbezogene sowie beeinträchtigungsorientierte Unterstützung im Alltag.
Die Assistenzhunde sind in diesem Zusammenhang sehr auf die besonderen Bedarfslagen ihrer Besitzer*innen trainiert und eingestellt. Ob Mobilitätsprobleme oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, der fachlich ausgebildete Hund weiß, wann und wie er helfen kann.
Mit der Einführung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen, haben Menschen mit Behinderungen in Begleitung mit ihrem Assistenzhund die Möglichkeit, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen von ihrem treuen Partner begleitet und bei Bedarf unterstützt zu werden. Zu dieser Gebäudekategorie gehören beispielsweise der Einzelhandel, die Gastronomie sowie die Freizeit- und Gesundheitseinrichtungen.
Die genauen Rechtsausführungen sind im Abschnitt 2b „Assistenzhunde“ §§ 12e ff. des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu finden. Zudem erfolgt die Konkretisierung und Auslegung des Gesetzgebers in der Assistenzhundeverordnung (AHundV), die zum 1. März 2023 bundesweit in Kraft getreten ist.
Weitere Informationen zu den neuen Regelungen für Assistenzhunde