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Pflegeleistungen und Hilfe zur Pflege

Für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderungen oder körperliche Erkrankungen bei der täglichen Pflege auf Unterstützung angewiesen sind, hat der Gesetzgeber mit dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Leistungen der Pflegeversicherung als eine weitere Säule der Sozialversicherungen eingeführt.

Mit den Pflegestärkungsgesetzen und den weitreichenden Reformen von 2017 wurden die 3 Pflegestufen, die jeweils die Ausprägung des Unterstützungsbedarf und der benötigten Hilfestellungen kennzeichnen, durch die Einführung des Pflegegrad-Systems abgelöst. Mit der Revision der Pflegeversicherung wurde das Antrags- und Beurteilungsverfahren zur Berechnung des Pflegegrades reformiert. Während in der Vergangenheit der Fokus sehr stark auf körperliche Erkrankungen und Schädigungen bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit gerichtet war, sind mit der Etablierung der Pflegegerade auch seelischen Behinderungen, psychische und neurologische Erkrankungen in das Beurteilungsschema aufgenommen worden.

Die Ausprägungsstufen bei der Ermittlung des Pflegebedarfs untergliedern sich von 1 bis 5. Der Pflegegrad 1 kennzeichnet die geringste Pflegebedürftigkeit, während der Pflegegrad 5 auf eine starke Unterstützungsnotwendigkeit im Alltag und in der Pflege hinweist.

Die Ermittlung des Pflegegrades ist in § 15 SGB XI geregelt. Bezüglich der genauen Transformation der festgestellten Pflegebedarfe in das gewichtete Punktesystem geben die Anlage 1 und Anlage 2 präzisere Auskunft. Ein Antrag auf Pflegeleistungen ist bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Im Rahmen der anschließenden Bedarfsermittlung wird in der Regel der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einer persönlichen Begutachtung beauftragt. Ein Terminvorschlag wird meistens postalisch während der Antragsbearbeitung zugestellt.

Dem Antrag sollten aktuelle medizinische Gutachten und ärztliche Befunde hinzugefügt werden, welche die Pflegebedürftigkeit und notwendige Unterstützung unterstreichen. Gegebenenfalls können die Unterlagen auch bei dem Begutachtungstermin durch den MDK gesichtet und dem weiteren Antrags- und Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt werden.

Die Erbringung von bewilligten Pflegeleistungen kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Neben dem Bezug von Pflegesachleistungen, der Deckung des eigenen Pflegebedarfs durch einen anerkannten ambulanten Pflegedienst, ist es möglich, den Pflegebedarf auch in Form von Pflegegeld zu erhalten. Das Pflegegeld ist erst ab der Feststellung des Pflegegrades 2 auszahlbar. Bei einem Pflegegrad 1 ist nur der sogenannte Entlastungsbetrag von 125 € monatlich als Sachleistung durch einen ambulanten Dienstleister abrufbar. Eine Kombination aus Pflegesach- und Pflegegeldleistungen ist ebenfalls umsetzbar.

Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung und den steuerrechtlichen Möglichkeiten für pflegende Angehörige

Parallel oder zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung kann auch die Sozialhilfe Pflegeleistungen mitfinanzieren. Voraussetzung ist, dass bei der unterstützungsbedürftigen Person mindestens ein Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die notwendigen Pflegeleistungen nicht bzw. nicht ausschließlich aus dem eigenen Einkommen bezahlt werden können. Diese „Hilfe zur Pflege“ ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) im 7. Kapitel (§§ 61ff.) gesetzlich geregelt.

Mehr Informationen zu der Finanzierung von Pflegeleistung im Rahmen der Sozialhilfe