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Persönliche Assistenz

Ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ist der Traum von vielen Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen. Mit dem Persönlichen Budget besteht ein gesetzlicher Anspruch, Teilhabeleistungen in einer anderen Leistungsform zu beziehen.

Anders als beim sogenannten Sachleistungsprinzip, wo der Kostenträger direkt mit dem Leistungsanbieter abrechnet und die leistungsberechtigte Person lediglich die Leistung erhält, kann die bewilligte Leistung als Geldmittel gegenüber dem Kostenträger geltend machen. Die gesetzlichen Ausführungen zum Persönlichen Budget sind in § 29 SGB IX zu finden. Auf diese Weise haben anspruchsberechtigte Personen die Möglichkeit, den Leistungsanbieter selbst zu wählen, sofern dieser über einen gültigen Rahmenvertrag mit dem jeweiligen Kostenträger verfügt. Des Weiteren können Unterstützungsleistungen auch in Form von Assistenz erbracht werden. Das Modell der Persönlichen Assistenz kann auf viele verschiedene Lebenssituation angewendet werden. So kann sich ein Assistenzbedarf beispielsweise in Form einer Elternassistenz, einer Arbeitsassistenz oder einer Pflegeassistenz konkretisieren. Wichtig ist, dass die jeweilige Assistenzart zweckgebunden und auf der jeweiligen Bewilligungsgrundlage auch mit spezifischen Zielsetzungen einhergeht.

Eine Elternassistenz ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe und eine Arbeitsassistenz gleicht am Arbeitsplatz lediglich Hindernisse und Barrieren aus, während die Erfüllung der Kerntätigkeit und der daran anknüpfenden beruflichen Aufgaben in der Verantwortung der assistenznehmenden Person liegen. Die Einsatzmöglichkeiten von Assistenzleistung sind u.a. in den Rechtsbestimmungen des § 78 SGB IX aufgeführt.

Je nach Art der benötigten Assistenzleistung, können unterschiedliche Leistungsträger/Kostenträger für die Leistungsgewährung zuständig sein. Mögliche Kostenträger sind beispielsweise der örtliche oder überörtliche Sozialhilfeträger, die Bundesagentur für Arbeit, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung. Im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets können mehrere Leistungsträger gleichzeitig für die Bewilligung eines Budgets zum Bezug von Assistenzleistungen Teil des Bewilligungsprozesses sein. In einem solchen Fall koordiniert der zuständige Rehabilitationsträger den Bewilligungsprozess mit den anderen Kostenträgern. In der Regel ist der zuständige Reha-Träger jener Kostenträger, der den größten Teil der beantragten Leistung finanziert bzw. nach seinem Leistungsgesetz zu verantworten hat.

Letztlich kann bei der Leistungserbringung in Form von Persönlicher Assistenz unterschieden werden zwischen dem „Dienstleistungsmodell“ und dem „Arbeitgebermodell“. Bei dem Dienstleistungsmodell beauftragt die assistenznehmende Person einen Assistenzdienstleister seiner Wahl, welcher über das zur Verfügung stehende Budget finanziert wird. Bei dem Arbeitgebermodell fungiert der Leistungsberechtigte als Arbeitgeber mit allen steuerrechtlichen Aspekten, die dazugehören. Mit dem zur Verfügung stehenden Geldmitteln stellen die Assistenznehmer*innen ihr eigenes Personal ein. Je nach Unterstützungsbedarf und gesundheitlicher Situation, werden von dem jeweiligen Kostenträger spezifische Auflagen im Rahmen der Budgetbewilligung zur besonderen Qualitätssicherung erlassen. Zum Beispiel kann die Einstellung von einer examinierten Pflegefachkraft oder von Personal mit spezifischen medizinischen Kenntnissen im Einzelfall erforderlich werden.

Weitere Informationen zum Dienstleistungsmodell und zum Arbeitgebermodell