Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Menschen mit Behinderungen können mitunter für den weiteren Lebensverlauf, den beruflich-schulischen Werdegang sowie für die Entwicklung der eigenen Zukunftsperspektive entscheidend sein. Auch hinsichtlich der Frage notwendiger therapeutischer Unterstützung aufgrund eines spezifischen Behinderungshintergrundes oder die Unterstützungsmöglichkeiten im tertiären Bildungssektor (z.B. Hochschulen, Berufskollegs, weiterführende Bildungseinrichtungen) gibt der Gesetzgeber antworten.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Menschen mit Behinderungen, die eine Bildungseinrichtung (z.B. Schule, Berufskolleg) besuchen und gleichzeitig einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, können die erforderlichen Leistungen über die Teilhabe zu Bildung geltend machen. Die genauen gesetzlichen Bestimmungen sind in § 75 und in § 112 SGB IX ausgeführt. Um eine gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Bildungssektor zu ermöglichen, können diesbezügliche Unterstützungsleistungen innerhalb der Regelschulzeit bzw. im Rahmen der Schulpflicht sowie bei hierauf vorbereitenden Bildungsangeboten in Anspruch genommen werden. Auch Hilfen zur Hochschulbildung oder im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung können gewährt werden. Ebenso sind Personen mit Behinderungen anspruchsberechtigt, die eine schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung machen.
Beispiele für mögliche Unterstützungsleistungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung:
- Sprachförderung
- Versorgung mit einem Talker oder Sprachcomputer
- Schriftdolmetschung
- Gebärdensprachdolmetschung
- Schulbegleitung
- Studienassistenz
- Braille-Hilfsmittel (z.B. Braille-Tastatur)
Zuständiger Rehabilitationsträger ist bei Menschen mit körperlichen Behinderungen in der Regel die Eingliederungshilfe und bei Kindern mit seelischen Behinderungen die Kinder- und Jugendhilfe. Bei anspruchsberechtigten Personen im Erwachsenenalter liegt die Zuständigkeit bei den beruflichen Reha-Trägern oder den Inklusionsämtern.
Weitere Informationen zu Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Die soziale Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ist für viele Menschen aufgrund der Behinderung oftmals erschwert. Um dieser besonderen Situation und dem Bedürfnis nach Teilhabe und Inklusion Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber mit den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechende Hilfs- und Unterstützungsangebote gesetzlich verankert. So sind finanzielle Hilfen zum behindertengerechten Umbau der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Wohnungsraums möglich, sofern die Kosten bestimmte Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten. Ebenso sind heilpädagogische Maßnahmen zur Abwendung oder Verminderung von behinderungsbedingten Einschränkungen im Rahmen der kindlichen Frühförderung und der Vorbereitung auf den kommenden Schulbesuch finanzierbar. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie kommunikative Unterstützungsleistungen in Form von Gebärdensprachdolmetschung oder Schriftdolmetschung sind unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft finanzierbar. Darüber hinaus können auch notwendige behinderungsbedingte Hilfsmittelversorgungen Leistungen der sozialen Teilhabe sein, je nach Zweck und Zielsetzung des Versorgungsanspruchs.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Überblick (§ 76 SGB IX):
- Leistungen für Wohnraum (§ 77 SGB IX)
- Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX)
- Heilpädagogische Leistungen (§ 79 SGB IX)
- Leistungen zur Betreuung in der Pflegefamilie (§ 80 SGB IX)
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 81 SGB IX)
- Leistungen zu Förderung der Verständigung (§ 82 SGB IX)
- Leistungen zur Mobilität (§ 83 SGB IX)
- Hilfsmittel (§ 84 SGB IX)
Falls eine leistungsberechtigte Person Unterstützungsleistungen von einem oder mehreren Anbieter*innen über Tag und Nacht (24-Stundenbetreuung) erhält, beispielsweise in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Behindertenhilfe ( Besondere Wohnformen (PDF, 878,12 KB, Datei ist nicht barrierefrei)), dann können ihr oder ihren Angehörigen Leistungen zum gegenseitigen Besuch gewährt werden. Diese Besuchsbeihilfe gemäß des § 115 SGB IX wird nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Einzelfall bewilligt.
Vertiefende Informationen zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft