Mobilität
Im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können Menschen mit Behinderungen Mobilitätshilfen, wie z.B. ein Auto finanziert bekommen. Auch Eine (anteilige) Förderung des Kraftfahrzeuges ist hier möglich.
Übernahme der Kosten für Führerschein und Auto
Eine Anspruchsberechtigung auf individuelle Mobilitätshilfen im Rahmen der sozialen Teilhabe ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Beispielsweise dass die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen nicht möglich ist. Zudem muss für die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug im Kontext von Sozialleistungen, der oder die betroffene Person mit Behinderungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf dieses Hilfsmittel angewiesen sein. Eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 SGB IX ist nicht zwangsläufig erforderlich.
In den Regelungen der Eingliederungshilfe gemäß den gesetzlichen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist die Feststellung von wesentlichen Behinderungen von ausschlaggebender Bedeutung. Der zuständige Kostenträger ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger, der in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich in die bestehenden behördlichen Verwaltungsstrukturen eingebettet ist. So gibt es Bundesländer, in denen der Träger überörtlicher Sozialhilfeleistungen zentral als eigene Behörde organisiert ist (in Form von sogenannten Landschaftsverbänden!), während der Träger von Eingliederungshilfeleistungen in anderen Bundesländern in Bezirke untergliedert wird oder Teil der Kommunal- oder Stadtverwaltung ist. Wichtig ist, dass der überörtliche Sozialhilfeträger nur zuständig wird, wenn es sich um Kfz-Hilfe aus Gründen der sozialen Teilhabe oder um Hilfen zur Erreichung der Hochschule handelt. Für den Bereich Beruf und Arbeit (Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes) ist der verantwortliche Leistungsträger für die Bewilligungsklärung die Bundesagentur für Arbeit.
Auf der Ebene des Gesetzes sind die Mobilitätshilfen zur sozialen Teilhabe im § 113 SGB IX „Leistungen zur sozialen Teilhabe“ und im § 114 SGB IX „Leistungen zur Mobilität“ aufgeführt und werden in der „Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)" für verschiedene Personengruppen konkretisiert. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen sind die Rechtsvorschriften aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung des § 6 „Art und Höhe der Förderung“ und des § 8 „Fahrerlaubnis“ für die Gewährung des Hilfsmittels nicht relevant, sofern keine Zusatzausstattung nach dem § 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX benötigt wird.
Im Rahmen der Gewährung und Umsetzung eines bestehenden Leistungsanspruchs auf Versorgung mit einem Kraftfahrzeug arbeitet der überörtliche Sozialhilfeträger oft mit der Kreis-, Kommunal- oder Stadtverwaltung (örtlicher Sozialhilfeträger) zusammen.
Weiterführende Informationen zu Hilfe zur Mobilität
Übernahme der Kosten für Taxifahrten oder spezielle Transportdienste
Ist es Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und körperlichen Voraussetzungen weder möglich am öffentlichen Personennahverkehr teilzunehmen, noch selbst ein Kraftfahrzeug bedienen bzw. führen zu können, kann auch die Beförderung mittels spezieller Transportdienste als Leistung zum Leben in der Gemeinschaft gefördert werden. Dies ist ebenfalls rechtlich im § 114 Abs. 1 SGB IX verankert und in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung konkretisiert. Genauere Bestimmungen zu den Voraussetzungen sind im § 9 „Leistungen in besonderen Härtefällen“ der KfzHV zu finden.
Kommunale und städtischer Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen
Zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft haben die Landkreise, Kommunen und Städte der einzelnen Bundesländer Fahrdienste für diesen Personenkreis eingerichtet, die unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt von Betroffenen genutzt werden können. Die grundsätzliche Anspruchsbedingung ist, dass der oder die betroffene Person aufgrund von Mobilitätseinschränkungen den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen kann und folglich auf andere Mobilitätshilfen angewiesen ist. Die Rechtsgrundlage dieser Mobilitätsleistungen bilden auch hier der § 113 und der § 83 SGB IX. Die Kostenträgerschaft liegt hier beim überörtlichen Sozialhilfeträger, wenngleich die Leistungsumsetzung in enger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Sozialhilfeträger stattfindet.
Die Nutzung dieser speziell eingerichteten Fahrdienste ist in der Regel auf die jeweilige Stadt, Kommune oder den Landkreis begrenzt. Darüber hinaus sind der Besitz eines Schwerbehindertenausweises bzw. der Schwerbehindertenstatus oder eine Gleichstellung gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 2 SGB IX Voraussetzungen, in Verbindung mit dem Merkzeichen „aG“.
Da es sich bei der Nutzung des entsprechenden Fahrdienstes, um eine Leistung zur sozialen Teilhabe handelt, sind diese auch nur für private und für soziale Zwecke vorgesehen. Fahrten zur Arbeitsstelle, zur ambulanten oder stationären Behandlungsterminen im Gesundheitswesen oder zur Wahrnehmung einer Bildungsmaßnahme werden nicht finanziell gefördert. Hierfür hat der Gesetzgeber jeweils separate Regelungen erlassen, weil die Kostenübernahme, je nach Zweck und Ziel der Mobilitätshilfe, durch einen anderen Kostenträger finanziert wird. (z.B. Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche oder private Krankenkassen).
Die Anzahl der bewilligten Fahrten und die damit einhergehenden Kosten sind von der individuellen Lebenssituation bzw. den Lebensumständen abhängig. Des Weiteren ist die Art der Leistungsgewährung nicht grundsätzlich einheitlich geregelt, sodass einige Landkreise, Kommunen und Städte beispielsweise festgelegte Kilometerkontingente im Kalenderjahr vergeben, während andere eine bestimmte Anzahl an Fahrten im Jahr bewilligen. Die genaue Ausgestaltung des Fahrservices und der Nutzungsmöglichkeiten sind daher bei dem jeweils zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger zu erfragen.
Weiterführende Informationen zur Nutzung des Fahrdienstes
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Menschen mit Beeinträchtigungen, die neben dem Schwerbehindertenausweis auch eine Wertmarke besitzen, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Um eine Wertmarke zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Meistens ist zusätzlich ein jährlicher Pauschalbetrag für den Erwerb der Wertmarke zu entrichten. Der Personengruppe mit Behinderungen, die das Merkzeichen „H“ und/oder „Bl“ haben, wird die Wertmarke auf Antrag des Betroffenen vom zuständigen Versorgungsamt kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ähnlich wie bei dem Schwerbehindertenausweis ist die Wertmarke bei dem zuständigen Versorgungsamt der jeweiligen Kommune oder Stadt zu beantragen.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und Kosten zum Erwerb der Wertmarke
Als gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beförderung mit den öffentlichen Personennahverkehr sind die Informationen im § 228 des SGB IX zu nennen, sofern eine amtlich festgestellte Behinderung nach § 152 des SGB IX vorliegt.
Des Weiteren ist bei Reisen mit der Deutschen Bahn eine vergünstigte Nutzung des Fernverkehrs für Menschen mit Schwerbehinderungen (ab einem Grad der Behinderung von 50!) möglich. So sind die Kosten für den Erwerb einer BahnCard 25 und 50 für Menschen mit ausgewiesenen Schwerbehinderungen verringert. Die ermäßigten BahnCard Formate können jeweils für die 1. oder die 2. Klasse erworben werden und gehen je nach Auswahl mit unterschiedlichen Festpreisen einher. Die BahnCard wird hier im Abo-Format gekauft und jährlich zum vergünstigten Verkaufspreis verlängert.
Weitere Informationen zu der ermäßigten BahnCard 50 für Menschen mit Schwerbehinderungen