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Rechte von Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung

Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen sind bei der Erwerbsarbeit und im Alltag einer Mehrfachbelastung ausgesetzt. Um diesen besonderen Herausforderungen und Erschwernissen in angemessener Weise Rechnung zu tragen, und eine berufliche Eingliederung dauerhaft zu ermöglichen, gibt es unterschiedliche Entlastungsleistungen und Fördermöglichkeiten. Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind z.B. Zusatzurlaub, Kündigungsschutz oder technische Arbeitshilfen oder auch die Finanzierung einer Arbeitsassistenz.

Antrag auf Gleichstellung

Im Rahmen der Feststellung der Schwerbehinderung durch das zuständige Versorgungsamt wird auch der „Grad der Behinderung“ ermittelt. Dieser wird in der Regel auf der Rückseite des Ausweises ausgewiesen, zusammen mit denen aus der Feststellungsuntersuchen ggf. resultierenden Merkzeichen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, einen Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, um im Berufsleben auf die Entlastungen und Nachteilsausgleiche des Schwerbehindertenrechts Anspruch zu erhalten.

Besonderer Kündigungsschutz

Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen haben nach der Vollendung der Probezeit in einem Arbeitsverhältnis einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung dieses Personenkreises kann demnach nur mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamt erfolgen. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person eine anerkannte Schwerbehinderung hat. Dies gilt ebenso für Beschäftigte mit einem regulären „Grad der Behinderung“ von 30, die im Rahmen ihrer Erwerbsarbeit gleichgestellt wurden.

Anspruch auf Zusatzurlaub

Viele Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen sind im Beruf- und Arbeitsalltag sind nicht selten im Arbeitsalltag Mehrfachbelastungen vermehrten Aufwendungen im Zusammenspiel mit ihrer Schwerbehinderung ausgesetzt. Die deutsche Gesetzgebung hat mit dem Zusatzurlaub eine Entlastungsmöglichkeit, welche die besonderen Lebenslagen und Herausforderungen dieser Personengruppe anerkennt sowie infolgedessen abfedern möchte.

Befreiung von Mehrarbeit

Mit der Möglichkeit der Befreiung von Mehrarbeit für Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen beinhaltet das geltende Sozialrecht eine weitere Entlastungsmaßnahme, um Mehraufwendungen im Zusammenspiel mit der Beeinträchtigung abzumindern. Die Vereinbarkeit von Behinderung und Erwerbarbeit ist ein wichtiger und zentraler Baustein zu Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und der Aufrechterhaltung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, was mit dieser gesetzlichen Regelung einmal mehr zum Ausdruck gebracht wird.

Steuervergünstigung / Steuerfreibeträge

Je nachdem, welcher „Grad der Behinderung“ vorliegt oder welche Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen sind, haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, erhöhte Steuerfreibeträge und zusätzliche Steuervergünstigungen für sich geltend zu machen. Mit der gesetzlichen Revision dieser Rechtsbestimmungen und der Anhebung der Freibeträge und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen im Einkommensteuergesetzes (§ 33b EStG) im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber eine wichtige und längst überfällige Gesetzesreform vollzogen.

Weiterführende Informationen zu Steuervergünstigung und Steuerfreibeträgen für Berufstätige mit Beeinträchtigungen

Weiterführende Informationen zum Thema Steuerfreibeträge bei Behinderung/Schwerbehinderung

Arbeitsassistenz

Um Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen ein selbständiges, eigenverantwortliches Erwerbsleben zu ermöglichen und um mögliche Mobilitätseinschränkungen sowie körperliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, kann eine Arbeitsassistenz in Anspruch genommen werden. Neben anderen technischen Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Beeinträchtigung, ist die Assistenzleistung am Arbeitsplatz für viele Betroffene ein wichtiges Instrument um u.a. ggf. bestehende Einschränkung im Bereich der Mobilität, der Motorik und der visuellen oder auditiven Wahrnehmung auszugleichen.

Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Weiterführende Informationen zur Arbeitsassistenz und deren Beantragung

Das Recht auf eine Arbeitsassistenz und die Suche nach einer Person, die bereit ist, diese Assistenz zu leisten, sind zwei verschiedene Herausforderungen. Neben einer ausführlichen Information zur Arbeitsassistenz sind daher nachfolgend auch Assistenzbörsen wie auch Assistenz- Jobportale aufgeführt.

Assistenzbörsen und Jobportale zur Suche von Assistenzkräften:

Zum Handbuch Arbeitsassistenz

Gerichtsurteile zur Arbeitsassistenz

Arbeitsplatzanpassung, Hilfsmittel und technische Hilfen

Neben einer Arbeitsassistenz kann auch eine Arbeitsplatzanpassung oder die Beantragung von Hilfsmitteln und technischen Hilfen notwendig werden, um Barrieren abzubauen und Chancengleichheit und Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes und die Ausstattung mit den entsprechenden Hilfsmitteln für Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung oder Personen mit einem Gleichstellungstatus im Arbeitsleben orientiert sich dabei immer am Einzelfall und den individuellen, personenbezogenen Bedarfen. Diese Personenzentrierung zur Herstellung der individuellen Barrierefreiheit am Arbeitsplatz wird mit dem Begriff „Angemessenen Vorkehrungen“ assoziiert.

Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Weiterführende Informationen Arbeitsplatzanpassung oder der Beantragung von Hilfsmitteln und technischen Hilfen

Menschen mit psychischen und seelischen Beeinträchtigungen

Der Personenkreis von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen gewinnt im Kontext der beruflichen Teilhabe zunehmend an Bedeutung. So sind viele Menschen im Verlauf des Erwerbslebens von seelischen Behinderungen bedroht oder betroffen. Nicht selten auch Menschen mit einer bestehenden körperlichen Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigung. Grundsätzlich kann auch eine psychische Behinderung alleine zu einem Schwerbehindertenstatus führen oder die Möglichkeit der Gleichstellung eröffnen. Für den Personenkreis von Arbeitssuchenden und Arbeitnehmer*innen mit psychischen oder seelischen Behinderungen kann das Einmünden in die Erwerbsarbeit und die Aufrechterhaltung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit außerordentlichen, erschwerenden Herausforderungen einhergehen. Um diesen Besonderheiten der Personengruppe angemessen zu begegnen, gibt es unterschiedliche Hilfen und Unterstützungs-Maßnahmen (PDF, 1,29 MB, Datei ist nicht barrierefrei), zu evaluieren oder neu zu entwickeln und gesetzlich zu verankern, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.