Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes
Für Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen kann ein Kraftfahrzeug, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, finanziert oder anteilig gefördert werden. Sind die öffentlichen Verkehrsverbindungen beispielsweise mit einem nicht zumutbaren zeitlichen sowie körperlichen Mehraufwand verbunden oder kann aufgrund der bestehenden Mobilitätseinschränkungen der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden, um den Arbeitsplatz zu erreichen, kann eine solche Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Finanzierung von Führerschein und Auto
Für Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen kann ein Kraftfahrzeug, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, finanziert oder anteilig gefördert werden. Sind die öffentlichen Verkehrsverbindungen beispielsweise mit einem nicht zumutbaren zeitlichen sowie körperlichen Mehraufwand verbunden oder kann aufgrund der bestehenden Mobilitätseinschränkungen der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden, um den Arbeitsplatz zu erreichen, kann eine solche Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Mit dieser Finanzierungsmöglichkeit, in Form der Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes, möchte der Gesetzgeber die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Schwerbehinderung) fördern und gewisse Mobilität und Flexibilität im Kontext der sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit gewährleisten sowie mobilitäts- bzw. behinderungsbedingten Benachteiligungen entgegenwirken.
Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Auf der Ebene des Gesetzes sind die Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes im § 185 SGB IX aufgeführt und werden in der eingangs angeführten „Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)" für verschiedene Personengruppen konkretisiert.
Weiterführende Informationen zur Finanzierung eines Führerscheins sowie eines eigenen Kraftfahrzeuges für Arbeitnehmer*innen
Übernahme der Kosten für Taxifahrten oder spezielle Transportdienste
Arbeitnehmer*innen, die wegen ihrer Beeinträchtigung weder am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen, noch selbst ein Kraftfahrzeug bedienen können, haben auf der Grundlage der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung die Möglichkeit, eine Fahrtkostenübernahme für Taxifahrten oder spezielle Transportdienste zu beantragen.
Bei Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigungen ist auch diesbezüglich in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Genauere Bestimmungen zu den Voraussetzungen sind im § 9 „Leistungen in besonderen Härtefällen“ zu finden.
Weiterführende Informationen zur Fahrtkostenübernahme für Taxifahrten und spezieller Transportdienste für Arbeitnehmer*innen mit Beeinträchtigung
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Menschen mit Beeinträchtigungen, die neben dem Schwerbehindertenausweis auch eine Wertmarke besitzen, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Um eine Wertmarke zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Meistens ist zusätzlich ein jährlicher Pauschalbetrag für den Erwerb der Wertmarke zu entrichten. Die Personengruppe mit Behinderung, die das Merkzeichen „H“ und/oder „Bl“ haben, wird die Wertmarke auf Antrag des Betroffenen vom zuständigen Versorgungsamt kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ähnlich wie bei dem Schwerbehindertenausweis ist die Wertmarke bei dem zuständigen Versorgungsamt der jeweiligen Kommune oder Stadt zu beantragen.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und Kosten zum Erhalt bzw. Erwerb der Wertmarke
Als gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beförderung mit den öffentlichen Personennahverkehr sind die Informationen im § 228 des SGB IX zu nennen, sofern eine amtlich festgestellte Behinderung nach § 152 des SGB IX vorliegt.