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Hilfen zur Erreichung der Hochschule für Menschen mit Behinderung

Für Studierende mit Beeinträchtigung kann ein Kraftfahrzeug im Rahmen des Studiums finanziert oder anteilig gefördert werden. Dies ist möglich, wenn die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs mit einem nicht zumutbaren zeitlichen Mehraufwand verbunden wäre bzw. wegen einer bestehenden Mobilitätseinschränkung der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden kann.

Finanzierung von Führerschein und Auto

Für Studierende mit Beeinträchtigung kann ein Kraftfahrzeug im Rahmen des Studiums finanziert oder anteilig gefördert werden. Dies ist möglich, wenn die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs mit einem nicht zumutbaren zeitlichen Mehraufwand verbunden wäre bzw. wegen einer bestehenden Mobilitätseinschränkung der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden kann.

Weiterführende Informationen zur Finanzierung eines Führerscheins sowie eines eigenen Kraftfahrzeuges für Studierende

Weitere Informationen zur Förderung eines Kraftfahrzeuges für Studierende mit Beeinträchtigung.

Bei Studierenden mit Beeinträchtigungen ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig!

Die einzelnen überörtlichen Sozialhilfeträger für das jeweilige Bundesland sind jeweils ein bisschen anders organisiert, besitzen aber alle eine entsprechende Abteilung „Hilfen zum Besuch der Hochschule“ da dies eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) ist auf Bundesebene. Konkretisierungen hinsichtlich der Finanzierungen und einzelnen Leistungen im Rahmen von Mobilitätshilfen finden sich in der „Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)" wieder.

 Während der zuständige Leistungsträger bundesweit nach den geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen einheitlich ist, sind die Beauftragten Landschaftsverbände teilweise sehr unterschiedliche Organisationsstrukturen. So gibt es Bundesländer in denen Abteilungen der Eingliederungshilfe in der Kommunalverwaltung integriert sind, während in anderen der überörtliche soziale Träger als eine separate Zentralverwaltung operiert und seine Aufgaben und Pflichten wahrnimmt. Auch eine Aufteilung nach Verwaltungsbezirken oder Landesregionen ist möglich. In der nachfolgenden Auflistung der einzelnen überregionalen Sozialhilfeträgern sind links, Ansprechpartner und weiterführende Informationen halten falls eine Antragstellung von Mobilitätshilfen zum Besuch und der erfolgreichen Absolvierung des Studiums an der gewählten Hochschule erforderlich werden.

Zuständigkeit der überörtlichen Sozialhilfeträger nach Bundesland und weiterführende Links

Umfassende Informationen zu den beeinträchtigungsbedingten Mehrbedarfen im Studium, zu Antragstellungen und Ansprechpartner*innen finden Sie in diesem PDF-Dokument (PDF, 384,91 KB, Datei ist nicht barrierefrei) des Deutschen Studentenwerkes.

Übernahme der Kosten für Taxifahrten oder spezielle Transportdienste

Studierende mit Behinderungen, die wegen ihrer bestehenden Beeinträchtigung weder am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen, noch über die Fähigkeit verfügen ein Kraftfahrzeug zu bedienen, haben die Möglichkeit, auf der Grundlage der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung die Übernahme von Fahrtkosten für Taxis oder spezielle Transportdienste beim zuständigen Kostenträger zu beantragen. 

Genauere gesetzliche Regelungen zu den Voraussetzungen sind im § 9 „Leistungen in besonderen Härtefällen“ zu finden.

Weiterführende Informationen zur Fahrtkostenübernahme von Taxis und Transportdiensten für Studierende mit Beeinträchtigungen

Bei Studierenden mit Beeinträchtigungen ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig!

Unter dem nachfolgenden Link sind die einzelnen überörtlichen Sozialhilfeträger für das jeweilige Bundesland aufgelistet. Zuständigkeit der überörtlichen Sozialhilfeträger nach Bundesland

Umfassende Informationen zu den beeinträchtigungsbedingten Mehrbedarfen im Studium, zu Antragstellungen und Ansprechpartner*innen finden Sie in diesem PDF-Dokument (PDF, 384,91 KB, Datei ist nicht barrierefrei) des Deutschen Studentenwerkes.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Menschen mit Beeinträchtigungen, die neben dem Schwerbehindertenausweis auch eine Wertmarke besitzen, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Um eine Wertmarke zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Meistens ist zusätzlich ein jährlicher Pauschalbetrag für den Erwerb der Wertmarke zu entrichten. Die Personengruppe mit Behinderung, die das Merkzeichen „H“ und/oder „Bl“ haben, wird die Wertmarke auf Antrag des Betroffenen vom zuständigen Versorgungsamt kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Ähnlich wie bei dem Schwerbehindertenausweis ist die Wertmarke bei dem zuständigen Versorgungsamt der jeweiligen Kommune oder Stadt zu beantragen.

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und Kosten zum Erhalt bzw. Erwerb der Wertmarke

Als gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beförderung mit den öffentlichen Personennahverkehr sind die Informationen im § 228 des SGB IX zu nennen, sofern eine amtlich festgestellte Behinderung nach § 152 des SGB IX vorliegt.