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Beantragung des Schwerbehindertenausweises

Neben erhöhten Steuerfreibeträgen und der Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, gibt es im Schwerbehindertenrecht für Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen ebenso im Bereich der Erwerbsarbeit bzw. der Teilhabe am Arbeitsleben unterschiedliche Hilfestellungen als auch Rechte zur Entlastung und Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Welche Vorteile habe ich mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Schwerbehindertenstatus?

Neben erhöhten Steuerfreibeträgen und der Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, gibt es im Schwerbehindertenrecht für Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen ebenso im Bereich der Erwerbsarbeit bzw. der Teilhabe am Arbeitsleben unterschiedliche Hilfestellungen als auch Rechte zur Entlastung und Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Anspruchsberechtigung setzt in der Regel einen gültigen Schwerbehindertenausweis und den Schwerbehindertenstatus - einen Grad der Behinderung von 50 - voraus.

Wie beantrage ich meinen Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Das Versorgungsamt ist oftmals an die Kommunal- oder Stadtverwaltung angegliedert. Einige Städte in Deutschland haben ein gemeinsames, zusammengeschlossenes Versorgungsamt mit geteilter Verantwortung. Grundsätzlich sind nähere Informationen sowie die Ansprechpersonen und Details zu den Anträgen und Verfahrensabläufen bei der jeweiligen Bürgerservice der Stadt sowie den meist alphabetisch zugewiesenen Sachbearbeiter*innen des Versorgungsamtes zu erfahren.

Video zum Schwerbehindertenausweis

In diesem Video werden weitere Details zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises bei dem zuständigen Versorgungsamt angesprochen. So wird darauf eingegangen, wie sich der Grad der Behinderung (GdB), mittels einer versorgungsmedizinischen Begutachtung, zusammensetzt. Darüber hinaus wird die Möglichkeit erörtert, bei einem Ablehnungsbescheid in ein Widerspruchsverfahren einzutreten und die damit einhergehende Gewährung von Akteneinsicht zu erhalten.

Zur Feststellung des Grades der Behinderung und der Schwerbehinderung

Das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist in der Rechtspraxis (Hier sind weitere gesetzliche Bestimmungen) geregelt in der versorgungsmedizinischen Verordnung. Auf Grundlage dieser Verfahrens- und Bewertungsvorgaben wird der jeweilige individuelle Grad der Behinderung in einem Spektrum von mindestens 20 bis maximal 100 errechnet und ausgewiesen. Die versorgungsmedizinischen Grundsätze bilden hierbei in Verbindung mit den personenbezogenen fachärztlichen Gutachten die notwendige Berechnungsgrundlage.

Wichtig ist, dass bei der Ermittlung des Grades der Behinderung grundsätzlich kein Additionsprinzip Anwendung findet, sofern mehrere, gleichzeitig bestehenden Erkrankungen zu berücksichtigen sind. Es werden alle differenzialdiagnostischen verifizierten medizinischen Gesundheitsbeschwerden im Rahmen der Eruierung der Schwere der Beeinträchtigung herangezogen. Im versorgungsmedizinischen Manual werden die einzelnen Krankheitsbilder in medizinische Kategorien untergliedert und diesen ein Referenzbereich von möglichen Ausprägungen des Grades der Behinderung zugeordnet. Die Erkrankung, für die im Einzelnen den höchsten Intervallbereich (z.B. 50 bis 70) angeben werden kann, wird als Ausgangswert verwendet. Ob und mit welcher Gewichtung die anderen ggf. zugleich bestehenden gesundheitlichen Beschwerden angerechnet werden, ist maßgeblich von den Wechselwirkungen und von dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Krankheitsbilder abhängig. Es geht primär um die Frage, ob und in welcher Intensität sich die Symptomatiken  gegenseitig verstärken und infolgedessen den Schweregrad der Behinderung beeinflussen.

Zusätzlich zur Bestimmung des individuellen Grads der Behinderung ist auch die Vergabe entsprechender Merkzeichen vorgesehen, sofern die gesundheitliche Situation, ausgehend von den Rechtbestimmungen der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) § 3, mit einer Anspruchsberechtigung einhergeht.

Merkzeichen: G, aG, H, RF, BI, TBl, Gl, 1.Kl.

Die Bedeutung der einzelnen Akronyme und Abkürzungen sind ebenso in der genannten gesetzlichen Verordnung konkretisiert.

Bei der gesetzlichen Voraussetzung und Eintragung der Merkzeichen auf die Rückseite des Schwerbehindertenausweises haben die Betroffenen, je nach Einzelfall, einen Rechtsanspruch auf verschiedene Entlastungs- sowie Versorgungsleistungen als auch Vergünstigungen.

Widerspruchsrecht und gerichtliches Klageverfahren

Bei dem Antrag auf Schwerbehinderung und dem damit einhergehenden Ermittlungs- und Feststellungsverfahren handelt sich um eine sozialrechtliche Leistung. Im Falle eines Ablehnungsbescheides des jeweils zuständigen Versorgungsamtes ist es der antragstellenden Person möglich, in ein sog. Widerspruchsverfahren einzutreten. Es gelten demnach die sozialrechtlichen Verfahrensregeln. Damit einhergehend sind Antragsteller*innen gegenüber dem Versorgungsamt berechtigt Akteneinsicht zu fordern und erhalten somit die Möglichkeit nachvollziehen, wie bei dem Feststellungsverfahren vorgegangen worden ist und welche Kriterien als Begründung für den ergangenen Ablehnungsbescheid herangezogen wurden bzw. ausschlaggebend waren.

Bei der Widerspruchsfrist ist darauf zu achten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung sowohl rechtskonform als auch vollständig ist. Sofern diese auf erteilten Bescheid korrekt ausgewiesen wurde, haben Antragsteller*innen innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung des Versorgungsamtes einzulegen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder unrichtig, beträgt die Widerspruchsfrist nach § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) meist ein Jahr.

Antrag auf Gleichstellung

Bei einer Feststellung eines „Grades der Behinderung“ 30 oder höher durch das zuständige Versorgungsamt wird auch der „Grad der Behinderung“ (mindestens 20), kann ein Gleichstellungsantrag erfolgen. Der GdB wird in der Regel auf der Rückseite des Ausweises ausgewiesen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 können Betroffene nach § 2 Abs. 3 des SGB IX einen Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, um im Berufsleben die Entlastungen und die Nachteilsausgleiche des Schwerbehindertenrechts für sich in Anspruch nehmen zu können.