Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Wann sind Arbeitgeber*innen verpflichtet eine Schwerbehindertenvertretung in ihrem Betrieb wählen zu lassen?
Diesbezügliche Rechtsbestimmungen sind in dem § 177 SGB IX zu finden. Demnach ist eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen, wenn Arbeitgeber*innen fünf Angestellte mit Schwerbehinderungen in dem Betrieb dauerhaft beschäftigen. Auch Arbeitnehmer*innen die über ein Gleichstellungsantrag auf Grundlage des § 2 Abs. 3 des SGB IX, im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, den Schwerbehindertenstatus erworben haben, sind hier zu berücksichtigen. Neben der eigentlichen Schwerbehindertenvertretung ist ebenso eine Stellvertretende Vertrauensperson aus der schwerbehinderten Arbeitnehmerschaft zu wählen, welche die Amtsgeschäfte (Funktion und Aufgaben) bei Abwesenheit der SBV fortführt und diese vertritt. Die SBV und die stellvertretende Person werden in einem geheimen und unmittelbaren Wahlverfahren gewählt. Die Entscheidung wird mittels des Mehrheitsprinzips getroffen. (Kandidat*in mit den meisten Stimmen!)
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle als schwerbehindert geltenden Arbeitnehmer*innen des Arbeitgebers. Als Scherbehindertenvertretung gewählt werden, dürfen allerdings nur alle Angestellten (auch Personen ohne Schwerbehinderungen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Bei neugegründeten Unternehmen, die noch kein halbes Jahr auf dem Arbeitsmarkt sind, ist diese Rechtsvorschrift einer sechsmonatigen Betriebs- oder Dienststellen Zugehörigkeit nicht erforderlich.
Wann findet die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung statt?
Die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung werden in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. In welchen Zeitraum im Kalenderjahr die Wahl stattfindet ist gesetzlich im § 177 Abs. 5 SGB IX geregelt.
Das Wahlverfahren und seine zeitliche Terminierung sind rechtlich festgeschrieben. Infolgedessen soll die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertretenden Person im Zeitfenster vom 1. Oktober bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
Bei einer vorzeitigen Entbindung oder Erlöschung der Amtspflichten, bei der die stellvertretende Vertrauensperson nicht nachrückt bzw. nachrücken kann, ein durchgeführtes Wahlverfahren erfolgreich angefochten oder die Schwerbehindertenvertretung bislang noch nicht gewählt werden konnte, ist es zulässig, die Wahl zur SBV auch außerhalb des gesetzlich definierten Zeitrahmens durchzuführen.