Möglichkeiten und Rechte von Inklusionsbeauftragten
Innerhalb des Betriebes besitzt die oder der Inklusionsbeauftragte durch ihr/sein Vertretungsrecht für die unternehmerischen und organisatorischen Angelegenheiten von Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung die Möglichkeit, inklusive Prozesse, strukturelle sowie unternehmenskulturelle Veränderungen anzustoßen und zu begleiten.
Durch die rechtlich vorgesehene enge, gemeinsame Zusammenarbeit mit verschiedenen Instanzen und Gremien der Unternehmenspolitik (z.B. mit der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebs- oder Personalrats) können oftmals innovative und kreative Umsetzungsstrategien gefördert werden und eine evaluationsbasierte, inklusive Betriebspolitik begünstigen. Die Schaffung und Etablierung einer Arbeits- und Wettbewerbskultur der Vielfalt und Toleranz wird durch den aktuellen Zeitgeist und durch das populär gewordene Diversity-Management sowohl verstärkt als auch in arbeitsmarktpolitische bzw. erwerbsbezogene Kontexte transportiert.
Auch die Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für den Betrieb bzw. stellvertretend für den jeweiligen Arbeitgeber, gepaart mit der Überwachungsfunktion zur Sicherstellung der geltenden Rechtsbestimmungen für die schwerbehinderte Arbeitnehmerschaft, ermöglichen Inklusionsbeauftragten einen direkten Einfluss auf betriebliche Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse. Um teilhabefördernde Bedingungen im Sinne des Gesetzgebers auf der strukturellen, baulichen sowie gleichwohl auf individueller und persönlicher Ebene am Arbeitsplatz herzustellen bzw. auszubauen und ein inklusives, gleichberechtigtes Miteinander voranzutreiben, ist ein/e versierte/r, beherzte/r und fachkundige/r Inklusionsbeauftragte/r unabdingbar.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, können die Beschäftigten mit Schwerbehinderungen eines Betriebs nicht gleichzeitig das Amt der Schwerbehindertenvertretung und die Funktion des Inklusionsbeauftragten ausüben.