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Benennung, Funktion und Aufgaben des Inklusionsbeauftragten

Der oder die bestellte Inklusionsbeauftragte vertritt die Arbeitgeber*innen vor allem bei der Wahrnehmung und Gewährleistung ihrer Pflichten und gesetzlichen Vorgaben gegenüber der schwerbehinderten Arbeitnehmerschaft.

Die Bestimmungspflicht der/des Inklusionsbeauftragten gilt unabhängig von dem Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb. Ebenso ist die Anzahl der Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung hierfür irrelevant. So ist die Bestellung von Inklusionsbeauftragten seitens der Arbeitgeberschaft bereits ab einen Beschäftigten mit Schwerbehinderung erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben.

Arbeitgeber*innen bestimmen den oder die inklusionsbeauftragte(n) mit einer einseitigen Erklärung. Je nach Größe und Komplexität des Betriebes und den damit einhergehenden Organisationsstrukturen, können nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit auch mehrere Inklusionsbeauftragte von Arbeitgeber*innen eingesetzt werden. Grundsätzlich ist dies eine individuelle Entscheidung der jeweiligen Geschäftsführung bzw. Betriebsleitung. Auch bei mehreren unternehmerischen Standorten, mit eigenen Betriebsstrukturen, ist es demnach von Seiten des Gesetzgebers ausreichend, eine oder einen Inklusionsbeauftragte(n) für alle Betriebsstandorte zu benennen. Zudem ist die benannte Person nur zur Übernahme der Funktion und Aufgaben einer Inklusionsbeauftragten verpflichtet, wenn dies auch aus den schriftlichen Bestimmungen ihres Arbeitsvertrags hervorgeht.

Die oder der von Arbeitgeber*innenseite eingesetzte Inklusionsbeauftragte sollte nach Möglichkeit selbst einen eigenen Behinderungshintergrund haben bzw. schwerbehindert sein, um die Belange und die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmerschaft adäquat zu berücksichtigen bzw. zu verstehen. Sobald die/der Inklusionsbeauftragte feststeht und den damit verbunden Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sind sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das zuständige Integrations-/Inklusionsamt darüber in Kenntnis zu setzen.

Zentrale Aufgaben der Inklusionsbeauftragten

  • Kontroll- und Überwachungsfunktion hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer*innen.
  • Vertretung von Arbeitgeber*innen in allen Angelegenheiten die Menschen mit Schwerbehinderungen betreffen.
  • Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen im Auftrag der jeweiligen Arbeitgeber*innen.
  • Ansprechperson für die Beschäftigten mit Schwerbehinderungen, für die Schwerbehindertenvertretung (SBV), den Betriebsrat, das Integrations-/Inklusionsamt und die Bundesagentur für Arbeit.
  • Enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung nach § 182 SGB IX.