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Eingliederungszuschuss (EGZ)

Der Eingliederungszuschuss als klassischer Lohnkostenzuschuss ist ein Instrument zur beruflichen Einmündung oder Wiedereingliederung von verschiedenen Personenkreisen. Hierdurch haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, die anfallenden Personalkosten anteilig finanziert bzw. erstattet zu bekommen.

Bei dem Eingliederungszuschuss handelt es sich um keine behinderungsspezifische Förderleistung, da diese nicht nur von der Personengruppe mit Behinderungen in Anspruch genommen werden kann. So werden auch andere schwer vermittelbare Zielgruppen, wie z.B. auch ältere Menschen, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gezählt.

Die Höhe des Eingliederungszuschusses orientiert sich dabei an der Einschränkung der Arbeitsleistung der jeweiligen Person und der hieraus resultierenden, auszugleichenden Minderleistung. Die Höhe der Förderung kann bei nichtbehinderten Personen maximal bis zu 50 % der anfallenden Lohnkosten beinhalten. Die Förderungsdauer beträgt in der Regel 12 Monate. Bei Arbeitnehmer*innen die das 50. Lebensjahr überschritten haben, kann die Förderungsdauer bis auf 36 Monate verlängert werden. Voraussetzung ist, dass die finanzielle Förderung vor dem 31.12.2023 begonnen hat.

Für Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderungen können zur Förderung der beruflichen Einmündung Eingliederungszuschüsse von bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes für bis zu 24 Monate gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Zuschusshöhe ist ebenso von Relevanz, ob der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Rahmen der Beschäftigungspflicht angestellt worden ist oder darüber hinaus beschäftigt wird.

Sofern ein Betrieb oder Unternehmen die Gehälter nach einem Tarifvertrag auszahlt, bildet dies die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Lohnkostenzuschusses. Falls nicht nach Tariflohn gezahlt wird, gilt der Grundsatz, dass die Vergütung einer Tätigkeit das ortsübliche Arbeitsentgelt nicht überschreiten darf und zugleich nicht über der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung liegt. Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme für die bewilligte Förderungsdauer in monatlich auszuzahlende Festbeträge überführt. Bei einer Reduzierung des monatlichen Arbeitsentgeltes wird auch der Förderbetrag entsprechend verringert. Ein einmaliges Arbeitsentgelt durch Arbeitgeber*innen ist nicht förderungsfähig. Nach Ablauf von jeweils 12 Monaten wird der gewährte Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte reduziert.

Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage

Der Antrag ist bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter zu stellen. Handelt es sich um Akademiker*innen mit Schwerbehinderungen (Mit einem Grad der Behinderung von 50/Gleichgestellte Personen sind hiervon ausgenommen!), kann der Antrag auf Eingliederungszuschuss auch an den Arbeitgeber-Service für schwerbehinderte Akademiker adressiert werden.

Förderungsausschluss und Nachbeschäftigungspflicht

Förderungsausschluss: Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war. Besondere Regelungen gelten für besonders von Behinderung betroffene Bewerber*innen.

Nachbeschäftigungspflicht: Es wird grundsätzlich von Ihnen erwartet, dass Sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiter beschäftigen. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit" entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit von Ihnen ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen, z. B. für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, abgesehen – von Ihnen teilweise zurückzuzahlen.

Weitere Informationen zum Eingliederungszuschuss sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und Talentplus von REHADAT zu finden.