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Beschäftigungssicherungszuschuss

Mit dem Beschäftigungssicherungszuschuss können Arbeitgeber*innen sich Personalkosten anteilig vom Staat erstatten lassen. Diese Finanzierungshilfe besitzt weder eine maximale Förderungsdauer noch eine festgeschriebene, sich verringernde Förderhöhe.

Der Beschäftigungssicherungszuschuss ist ein sogenannter Minderleistungsausgleich (Alte Bezeichnung), der für schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Eine rechtliche Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass der oder die Betroffenen nicht nur vorübergehend eine Hilfskraft zur Erfüllung seines/ihres Tätigkeitsprofils benötigt bzw. dass eine Beschäftigung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen seitens des Arbeitgebers verbunden ist. Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderungen müssen daher dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit und Arbeitsleistung gemindert sein und darüber hinaus einen Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzen (Schwerbehindertenstatus).

Bei dieser Form des Lohnkostenzuschusses handelt es sich, um ein Instrument der Arbeitsförderung zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen, so dass die finanzielle Unterstützung den Erhalt bzw. der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes dient. Des Weiteren muss das Kriterium erfüllt sein, dass die durchschnittliche Arbeitsleistung des betroffenen Menschen mit Schwerbehinderungen mindestens 30 % geringer ist als die seiner nicht beeinträchtigten Kolleg*innen. Zudem wird eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für die Gewährung der Unterstützungsleistungen vorausgesetzt. Aus diesen Bedingungen resultierend muss ersichtlich werden, dass die sich hieraus ergebenden Mehraufwendungen nicht zumutbar für Arbeitgeber*innen sind. Ebenso ist auch die Beschäftigungsdauer sowie die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §§ 154f. SGB IX mit antragsentscheidend und im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen.

Weiterführend kommt diese Fördermöglichkeit nur in Betracht, wenn alle anderen Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung und -anpassung sowie der Arbeitsorganisation ausgeschöpft wurden. Diese Leistungen können im laufenden Arbeitsverhältnis beantragt werden und verfolgen das Ziel, das Arbeitsverhältnis zu erhalten (z.B. bei einer geringeren Arbeitsleistung in Folge einer schweren Erkrankung).
Die gesetzliche Grundlage für den Beschäftigungssicherungszuschuss bilden die Rechtsbestimmungen im § 185 Absatz 3 Nummer 2e SGB IX und der § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsverordnung (SchwbAV)

Höhe und Dauer des Beschäftigungssicherungszuschusses:

Die Berechnung des Lohnkostenzuschusses wird von den zuständigen Integrations-/Inklusionsamt durchgeführt. Die genauen Berechnungsgrundlagen sind branchenspezifisch sowie kommunal, regional und landesabhängig geregelt.

Hinsichtlich der Förderungsdauer ist grundsätzlich eine Reduzierung der monetären Förderung möglich. Das zuständige Integrations-/Inklusionsamt kann infolgedessen die bewilligten Finanzmittel stufenweise reduzieren. (Oftmals nach 3 Jahren!) In der Regel orientiert sich die Höhe und Dauer der Förderleistung an dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal gedeckelt oder zeitlich terminiert.

Weitere Informationen und Details zum Beschäftigungssicherungszuschuss sind auf talentplus einer Informationsseite von REHADAT zu erhalten und auf dem Internetauftritt der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V. zu finden.